SACHSEN: AfD darf nur mit 30 Listenkandidaten zur Landtagswahl antreten

17. August 2019

Sachsens AfD darf mit 30 Listenkandidaten bei der Landtagswahl am 1. September antreten. Das entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitag. Demnach war die Entscheidung des Landeswahlausschusses von Anfang Juli rechtswidrig, nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61 Plätze umfassenden Landesliste zuzulassen.

Die Leipziger Richter bestätigten damit ihre Entscheidung zu Eilanträgen vom 25. Juli. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig genehmigt. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach vorläufiger Bewertung «mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig» sei.

Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen mit zwei verschiedenen Versammlungsleitern wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block. Der Wahlausschuss sah so die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet.

Die AfD hatte bereits vor der Entscheidung damit gerechnet, dass die Leipziger Verfassungsrichter nicht die gesamte Liste zulassen würden. Parteichef Jörg Urban hatte für diesen Fall bereits eine Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss des sächsischen Landtages angekündigt. Einen zweiten Gang vor das Bundesverfassungsgericht schloss er aber aus.

Die AfD hatte sich juristisch gegen die Kürzung ihrer Landesliste gewehrt. Allerdings ging es bereits in der mündlichen Verhandlung nicht mehr um alle der gestrichenen Bewerber. Für die Listenplätze 54 und 60 lagen nach Ansicht der Leipziger Richter die formalen Voraussetzungen nicht vor.

Theoretisch ist vor den Wahlen eine Verfassungsbeschwerde der AfD in Karlsruhe denkbar, wenn Beteiligte ihre Prozessgrundrechte verletzt sehen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine erste Beschwerde der AfD in dem Fall bereits abgewiesen. Nach den Landtagswahlen kann allerdings ein Wahlprüfungsverfahren erfolgen. Dazu setzt der Landtag einen Wahlprüfungsausschuss ein. In der Konsequenz kann die Wahl dann sogar für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass durch die Entscheidung des Wahlausschusses die Verteilung der Sitze beeinflusst wurde.