LANDTAGSWAHL: AfD in Sachsen darf mit 30 Kandidaten antreten

26. Juli 2019

Im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Die Partei darf bei dem Urnengang am 1. September nach derzeitigem Stand mit 30 statt nur 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Das haben die Leipziger Richter am Donnerstag im Eilverfahren entschieden. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block.

Auch im eigentlichen Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidung ist für den 16. August terminiert, wie das Gericht mitteilte. Die Vorsitzende Richterin Birgit Munz fand allerdings bereits am Donnerstag deutliche Worte: «Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.»

Die Entscheidung der sächsischen Verfassungsrichter vom Donnerstag bezog sich auf Anträge der AfD, mit der die Partei die vorläufige Zulassung der gestrichenen Kandidaten begehrte. Dem kamen die Richter nun zum Teil nach. Dabei hatten sie vor allem die Folgen für die Landtagswahl im Blick: Bei der Abwägung sei die nachteilige Auswirkung berücksichtigt worden, die sich aus «einer vorausaussichtlich fehlerhaften Entscheidung des Landeswahlausschusses» ergeben könnte. «Die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag wäre dann auf der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt», hieß es. In der Folge könnte dies dazu führen, dass Neuwahlen nötig würden.